Ambrosius
* §51, im alten Strafgesetzbuch von 1871: „Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Thäter zur Zeit der Begehung der Handlung sich in einem Zustande von Bewusstlosigkeit oder krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war.“ Dieser Beleg war in einigen Pässen als Stempel eingetragen. Das galt natürlich nicht für …